Satzung

Präambel

Die Ev.-luth. Stadtkirchengemeinde, die Ev.-luth. Michaelskirchengemeinde und die Ev.-luth. Auferstehungskirchengemeinde in Rotenburg (Wümme) haben sich durch Vereinbarung der drei Kirchenvorstände vom 15.05.2004 zur regionalen Zusammenarbeit in der "Kirchenregion Rotenburg" verpflichtet.

Sie wollen gemeinsam sicher stellen, dass die kirchlichen und diakonischen Aufgaben, die sich aus dem Auftrag des Evangeliums im Verständnis der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers ergeben, auch langfristig für die Stadt und Region Rotenburg wahrgenommen werden können. Als eine Hilfe dafür gründen sie die nachfolgend genannte Stiftung.

 

§1 Name, Rechtsform

  • Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Kirche für Rotenburg"
  • Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts.
  • Die Stiftung hat ihren Sitz in Rotenburg (Wümme).

§2 Stiftungszweck

  • Zweck der Stiftung ist die Förderung des kirchlichen Lebens und der diakonischen Arbeit der Stifter-Kirchengemeinden.
  • Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch finanzielle Förderung entsprechender Maßnahmen und Einrichtungen.
  • Zu den Aufgaben der Stiftung gehört auch eine Öffentlichkeitsarbeit, die hilft, den Stiftungszweck zu verwirklichen.
  • Die Stiftung ist fördernd und operativ tätig.

§3 Gemeinnützigkeit

  • Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Stiftungsvermögen

  • Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus einem Barvermögen von 25.000 €.
  • Das Stiftungsvermögen kann aus Bar- und Sachvermögen bestehen.
  • Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
  • Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Der Stiftungsrat behält sich die Annahme einer Zustiftung vor.
  • Bei Zustiftungen ab 25.000 € kann der Stifter/die Stifterin einen speziellen Verwendungszweck gemäß §2, Abs. 1 bestimmen und mit seinem bzw. ihrem Namen verbinden, an den der Stiftungsrat bei der Verwendung der Erträge gemäß seiner Befugnisse in §8 gebunden ist. Bei Wegfall des speziellen Verwendungszweckes werden die Erträge gemäß §2 verwendet.

§5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  • Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen (Spenden), soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  • Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dieses erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  • Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
  • Bei Zustiftungen nach §4 Abs. 5 ist die Stiftung berechtigt, einen Teil des Ertrages aus der jeweiligen Zustiftung, höchstens jedoch ein Drittel, für die Pflege der Gräber der jeweiligen Zustifter zu verwenden.

§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Stiftungsrat

  • Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
  • Der Stiftungsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Die Kirchenvorstände der Stifter-Kirchengemeinden berufen jeweils 3 Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftergemeinden, von denen ein Mitglied zum Zeitpunkt der Berufung auch Mitglied des berufenden Kirchenvorstands sein soll.
  • Wenigstens 8 Mitglieder müssen einer der Gliedkirchen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehören, von denen wiederum 5 Mitglieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein müssen.
  • Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich.
  • Die Mitglieder des Stiftungsrates scheiden aus, wenn sie ihr Amt niederlegen, nach Vollendung des 75. Lebensjahres mit Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind oder wenn sie durch den Kirchenvorstand der Stiftergemeinde abberufen werden, durch den sie auch berufen wurden.
  • Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin, sowie ein geschäftsführendes Mitglied. Das geschäftsführende Mitglied kann auch der Vorsitzende/die Vorsitzende oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin sein. Vorsitz oder Stellvertretung sollen von einem Stiftungsratmitglied wahrgenommen werden, das zugleich Mitglied eines Kirchenvorstandes der Stiftergemeinden ist.
  • Nach Ausscheiden eines Stiftungsratsmitgliedes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
  • Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
  • Die Mitglieder des Stiftungsrates und deren Beauftragte haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§8 Aufgaben des Stiftungsrates

  • Der Stiftungsrat beschließt über:
    • Verwaltung der Stiftungsmittel und gibt sich dafür gegebenenfalls Förderrichtlinien;
    • Fördermaßnahmen;
    • die Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin, sowie eines geschäftsführenden Mitglieds;
    • Aufstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht;
    • Satzungsänderungen;
    • Anstellung von hauptamtlichem Personal;
    • Auflösung der Stiftung
  • Der Stiftungsrat erstattet regelmäßig in geeigneter Weise Bericht über die Tätigkeit der Stiftung.
  • Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird von seinem/seiner Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
  • Der Stiftungsrat kann sich zur Wahrnehmung der eigenen Geschäfte der Hilfe des Kirchenkreisamtes Rotenburg oder anderer kirchlicher und diakonischer Dienststellen bedienen.
  • Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  • Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
  • Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom sitzungsleitenden sowie dem protokollführenden Mitglied unterzeichnet werden.
  • Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Stiftung, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratmitglieder.
  • Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass je zwei Stiftungsratsmitglieder – unter ihnen der Vorsitzende/die Vorsitzende oder die Stellvertretung gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind

§9 Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der ev.-luth. Landeskirche Hannovers, vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.

§10 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an den Ev.-luth. Kirchenkreis Rotenburg (W.) oder dessen Rechtsnachfolger, der es in einer dem Stiftungszweck verwandten Weise ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.